31. Mai 2024
Der BFH hatte im Urteil vom 03.05.2023 (II B 27/22) die Gelegenheit zur sog. „Konzernklausel“ des § 6a GrEStG zu entscheiden. Diese Vorschrift hindert die Entstehung von Grunderwerbsteuer bei Umstrukturierungen innerhalb eines Konzerns.
Damit die Grunderwerbsteuer nicht erhoben wird, sind allerdings mehrere Voraussetzungen zu erfüllen. So muss unter anderem eine gesellschaftsrechtliche Maßnahme (z.B. Verschmelzung oder Ausgliederung) und eine Mindestbeteiligung vorliegen (sehr vereinfacht: über 95%).
Diese Mindestbeteiligung muss fünf Jahre nach der Umstrukturierung vorliegen, sie muss jedoch auch bereits fünf Jahre vor der Umstrukturierung vorgelegen haben.
Wird die Gesellschaft durch die Ausgliederung erst neu gegründet, kann die Mindestbeteiligung nicht bereits 5 Jahre bestanden haben. Dies ist dann unschädlich und diese Rechtsfrage ist bereits seit Längerem geklärt.
Anders als bei der Ausgliederung zur Neugründung entsteht die ausgegliederte Gesellschaft jedoch nicht durch die Umwandlung neu, sondern bestand bereits vor der Umwandlung. Die Einhaltung der fünfjährigen Vorbehaltensfrist, so der BFH in dem entschiedenen Prozess, wäre dann faktisch möglich gewesen. Die Grunderwerbsteuer ist damit zu erheben.
Fazit: Bei Umstrukturierungen mit Grundstücken ist unverändert maximale Vorsicht geboten. Zum einen sieht das GrEStG diverse (teilweise Doppel-)Tatbestände zur Steuerentstehung vor, zum anderen werden selbst notwendigen Umstrukturierungen ohne jedwede Missbrauchsabsicht Steine in den Weg gelegt, indem Vor- und Nachbehaltensfristen überwacht werden.