Unterjährige Gewinnausschüttung nach Erwerb von 10% der Anteile

16. Juni 2024

Erwirbt eine GmbH unterjährig mindestens 10% der Anteile an einer Kapitalgesellschaft und schüttet diese Kapitalgesellschaft noch innerhalb des Jahres an die GmbH aus, gelten die Anteile von 10% als zu Beginn des Jahres erworben. Die Ausschüttung ist dann nach § 8b KStG zu 95% steuerfrei.

Mit Urteil v. 13.03.2024 ( I R 30/21) bestätigte der BFH nun zunächst sein Urteil v. 06.09.2023 (I R 16/21) und entschied, dass ein „einheitlicher Erwerb“ auch vorliegt, wenn in einer Urkunde die (insgesamt) 10%-Anteile von mehreren Veräußerern erworben werden.

Der Erwerb im Urteilsfall erfolgte in einer einheitlichen notariellen Urkunde und auf einen einheitlichen Erwerbszeitpunkt. Dabei nimmt der BFH auch einen Hinweis auf, der dahingehend verstanden werden kann, dass bei kausalem und zeitlichem Zusammenhang auch zwei Urkunden als einheitlicher Erwerbsentschluss angesehen werden könnten. Vom zu entscheidenden Sachverhalt wäre dieser Hinweis an sich nicht erforderlich gewesen, da mit der ersten Urkunde bereits die erforderlichen 10% der Anteile übertragen wurden.

Achtung: für die Gewerbesteuer muss die Beteiligung mindestens 15% betragen, zudem gilt bei unterjährigem Erwerb die Rückbeziehungsfiktion auf den Beginn des Jahres nicht für die Gewerbesteuer. Hier wird die Ausschüttung innerhalb des Jahres voll der Gewerbesteuer unterworfen. Daher heißt die Devise – ungeachtet des § 8b Abs. 4 S. 6 KStG – in der Regel: abwarten und Tee trinken.