Zufluss nicht ausgezahlter Tantiemen bei beherrschendem Gesellschafter-Geschäftsführer

11. Juli 2024

Die Rechtsprechung nimmt einen Zufluss einer Einnahme aus Tantiemeforderungen bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) regelmäßig mit der Feststellung des Jahresabschlusses (Fälligkeit) an.

Nun entschied der BFH (Urteil v. 05.06.2024 (VI R 20/22) für den Fall, in dem die Tantiemeforderungen in den festgestellten Jahresabschlüssen nicht ausgewiesen wurde. Die Entscheidung fiel Zugunsten des GGF aus:

Wird die Tantiemeforderung in dem festgestellten Jahresabschluss nicht als Verbindlichkeit ausgewiesen, führt dies nach Auffassung des BFH nicht zu einem Zufluss beim GGF. Dies gilt sogar, wenn diese Verbindlichkeit nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung in den (festgestellten) Jahresabschlüssen hätte gebildet werden müssen. Hiermit widerspricht der BFH ausdrücklich der Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 12.05.2014, BStBl I 2014, 860).

Ein Zufluss kann allerdings dann vorliegen, wenn der GGF auf die Tantiemeansprüche nach Entstehung verzichtet hat. In diesem Fall liegt ein Zufluss zum GGF und eine anschließende verdeckte Einlage in die GmbH vor.

Das FG Baden-Württemberg muss nun im zweiten Rechtsgang prüfen, ob der GGF einvernehmlich mit der GmbH die Tantiemezusage vor der Entstehung der Tantiemeansprüche zum jeweiligen Jahresende aufgehoben hat, oder ob der Kläger auf die bereits entstandenen Tantiemeansprüche verzichtet hat. Nur in letzterem Fall wäre eine verdeckte Einlage der Forderungswerte der Tantiemeansprüche in die GmbH zu bejahen.