Weiterhin ungeklärt: passive Entstrickung durch neues DBA?

22. August 2024

Verzieht ein Gesellschafter einer GmbH in das Ausland, wird der Wertzuwachs in den GmbH-Anteilen zum Wegzugzeitpunkt besteuert (§ 6 AStG sog. Wegzugsteuer). Gleiches gilt, wenn das Besteuerungsrecht aus anderen Gründen beschränkt wird. Dies kann passieren, wenn sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Gesellschafters zwischen zwei DBA-Staaten verlagert.

Unklar ist die Rechtslage allerdings, wenn das Besteuerungsrecht an den GmbH-Anteilen aus Gründen beschränkt wird, auf die der Gesellschafter keinen Einfluss hat.

Im Urteil des BFH v. 16.04.2024 zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Spanien (IX R 38/21) ergab sich eine solche Beschränkung des Besteuerungsrechts aufgrund eines Neu-Abschlusses des DBA-Vertrags selbst. Das neue DBA sah eine veränderte Zuordnung des Besteuerungsrechts an den Anteilen vor. Auf diese Verhandlungen zwischen Spanien und Deutschland hatte der Gesellschafter naturgemäß keinen Einfluss.

Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass die Aktivität des Gesellschafters unbeachtlich sei. Auch eine Beschränkung aufgrund Änderungen des DBA durch den Gesetzgeber führe zur Anwendung der Wegzugsteuer.

Der BFH ließ die Rechtsfrage in seinem Urteil unbeantwortet und gab dem Gesellschafter aus verfahrensrechtlichen Gründen Recht. Leider gab der BFH keinen Hinweis dazu, wie er sich in der Rechtsfrage positionieren könnte.