30. September 2024
Betriebsausgaben für die Verpflegung von Mitarbeitern im Rahmen betriebsinterne Veranstaltungen (an der nur Arbeitnehmer teilnehmen) sind grundsätzlich steuerlich abzugsfähig.
Das FG Berlin-Brandenburg hatte nun einen Fall zu entscheiden, in dem eine Gesellschaft „Kick-off-Veranstaltungen“ und ein Betriebsjubiläum durchführte und hierzu Geschäftspartner und weitere Gäste zur Kontaktpflege einlud. An den Veranstaltungen nahmen die vier Geschäftsführer und Mitarbeiter der Kl. teil, deren Aufgabe jeweils die Betreuung der Gäste war.
Nach Auffassung des FG Berlin-Brandenburg war der Anlass dieser Bewirtung ein „geschäftlicher“, sodass die Abzugsfähigkeit gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG beschränkt ist. Diese Abzugsbeschränkung gelte auch für diejenigen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer Bewirtung von Geschäftsfreunden auf an der Veranstaltung teilnehmende Arbeitnehmer entfallen.
Für diese Catering-Aufwendungen sind dann auch die Aufzeichnungspflichten zu beachten. Ansonsten droht, wie hier im Falle beim FG Berlin-Brandenburg, die vollständige Versagung der steuerlichen Abzugsfähigkeit.