31. Oktober 2024
Der BFH entschied im Urteil v. 01.08.2024 (VI R 52/20), dass Abfindungen an einen in Frankreich ansässigen Arbeitnehmer auch in Deutschland (Tätigkeitsstaat) besteuert werden können, soweit die Abfindung auf die Zeit entfällt, in der der Arbeitnehmer in Deutschland gewohnt und gearbeitet hat (nach Art. 13 Abs. 1 DBA-Frankreich).
Das DBA-Frankreich weicht hier allerdings vom OECD-Musterabkommen ab, sodass diese Entscheidung nicht pauschal auf andere Staaten übertragen werden kann. Da das OECD-MA und die OECD – hiermit regelmäßig auch die Vertragsstaaten der DBA – das Besteuerungsrecht für die Abfindung regelmäßig dem Ansässigkeitsstaat zuordnen, sind Doppelbesteuerungskonflikte bei Abfindungen nicht unwahrscheinlich.
Abfindungen bleiben daher ein sensibles Thema, zumal Deutschland mit § 50d Abs. 12 EStG eine Regelung eingeführt hat, die die grundsätzlich abweichende Auffassung der OECD überschreibt.