12. Dezember 2024
Der Kläger lebte mit seiner Familie mehrere Jahre in dieser Immobilie, verzog dann allerdings mit der Familie und versuchte die Immobilie zu veräußern. Das FG sah allein in der Möglichkeit die Immobilie zu nutzen eine verdeckte Gewinnausschüttung. Nicht so der BFH.
Nach Ansicht des BFH trug der Kläger glaubhaft vor, dass die tatsächliche Nutzung der Immobilie nicht erfolgt ist und Aufenthalte vor Ort dort einzig der Vorbereitung einer Veräußerung der Immobile gedient haben.
In seinem Urteil v. 01.10.2024 (VIII R 4/21) entschied der BFH, dass die bloß tatsächliche Möglichkeit des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft, ein betriebliches Wirtschaftsgut der Kapitalgesellschaft (hier: Wohnimmobilie) auch privat nutzen zu können (hier: zu Wohnzwecken), für sich genommen beim Gesellschafter noch nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führt. Es gebe keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass ein Gesellschafter einer Eigentümer-Kapitalgesellschaft, der eine in A gelegene Immobilie zum Zweck des Verkaufs der Immobilie aufsucht, diese Immobilie auch privat nutzt, weil er jederzeit tatsächlich auf sie zugreifen könnte.