19. Dezember 2024
In einer bemerkenswerten Entscheidung des BFH (Urteil 20.09.2024, IX R 5/24) entschied dieser, dass die Ablösung eines Vorbehaltsnießbrauchrechts gegen Abfindungszahlung nicht steuerbar ist, wenn der Nießbraucher nicht wirtschaftlicher Eigentümer der GmbH-Anteile ist.
Die Klägerin übertrug mit notariellem Vertrag aus 2012 ihre Beteiligung an der Z-GmbH im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unter Vorbehalt eines Nießbrauchs, der insbesondere das Gewinnbezugsrecht umfasste, unentgeltlich auf ihren Sohn. Im Rahmen der Veräußerung der Geschäftsanteile durch den Sohn vereinbarten die Klägerin und ihr Sohn die Aufhebung des Nießbrauchs an den Anteilen an der Z-GmbH gegen Zahlung von eines Ablösebetrags.
Der BFH nimmt jedoch auch zu den laufenden Einkünften des Nießbrauchberechtigten Stellung. Demnach seien wohl selbst die laufenden Gewinnausschüttungen dem Vorbehaltsnießbraucher nicht zuzurechnen.
Jedenfalls sollte in Verträgen über Übertragung unter Zurückbehalt eines Vorbehaltsnießbrauchs fortan vereinbart werden, dass die Zahlung an den Nießbraucher durch den zivilrechtlichen Eigentümer stets unter Abzug von Kapitalertragssteuer (netto) ausgezahlt wird.