17. Januar 2025
In dem Verfahren vor dem BFH (II R 13/22) war zu entscheiden, ob der Freibetrag von EUR 400.000 auch dem Enkelkind des Erblassers zustehen kann. Sofern das Kind des Erblassers – also Elternteil des Enkels – verstorben ist, ist dem Enkelkind dieser Freibetrag zuzurechnen.
Dies gilt nach der Entscheidung des BFH vom 31.07.2024 jedoch nicht, wenn das Kind des Erblassers schlicht auf den gesetzlichen Erbteil verzichtet. Das Erbschaftsteuerrecht folgt insoweit nicht der Fiktion des Zivilrechts.