Steuerliches Einlagekonto: Offenbare Unrichtigkeit trotz fehlender Erkennbarkeit des zutreffenden Werts

20. Januar 2025

Der BFH hat in seinem Urteil vom 22.10.2024 (VIII R 33/21) eine klarstellende Regelung zur Anwendung des § 129 AO (offenbare Unrichtigkeit) getroffen:

Im zu beurteilenden Sachverhalt erfolgte im Jahr 2010 eine Einlage in eine GmbH durch den Gesellschafter. Dies war auch dem Jahresabschluss zu entnehmen, welcher dem Finanzamt ebenfalls vorlag. Allerdings wies die GmbH das steuerliche Einlagekonto weiterhin ohne diesen Zugang aus. Das Finanzamt übernahm diesen Fehler.

Nachdem die GmbH die Änderung des Bescheids aufgrund einer offenbaren Unrichtigkeit beantragte, wies das Finanzamt die Änderungsmöglichkeit zurück. Es handele sich nicht um eine offenbare Unrichtigkeit, denn der Wert der Einlage in das steuerliche Einlagekonto bedürfte weiterer Ermittlungen und sei somit nicht „offenbar“.

Der BFH entschied indes, dass die Änderung des Bescheids nach § 129 AO möglich sei. Es komme nicht auf die offenbare Erkennbarkeit des richtigen Wertes an; es müsse nur offenbar sein, dass der erklärte Wert von EUR 0,00 nicht richtig sein könne. Aufgrund des vorliegenden Jahresabschlusses für 2010 hätte das Finanzamt erkennen müssen, dass der erklärte Wert von EUR 0,00 nicht zutreffend sein kann. Die Änderung nach § 129 AO war somit möglich.