Keine erweiterte Kürzung bei Veräußerung des gesamten Grundbesitzes im Laufe des Erhebungszeitraums

13. Februar 2025

Der BFH hat mit Urteil v. 17.10.2024 (III R 1/23) seine Auffassung bestätigt, dass die Veräußerung des gesamten Grundbesitzes erst mit Ablauf des 31.12. eines Jahres erfolgen darf (um 24.00 Uhr). Bereits die Übertragung des Grundbesitzes mit Wirkung „zu Beginn des 31.12.“ führt dazu, dass die Kapitalgesellschaft nicht ausschließlich grundstücksverwaltend tätig gewesen ist. Die erweitere Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG ist dann ausgeschlossen.

Das Urteil des BFH zeigt einmal mehr, wie streng der BFH die zeitliche Ausschließlichkeit auslegt. Ein einziger Tag des Erhebungszeitraums, an dem die Gesellschaft nicht grundstücksverwaltend tätig war, reicht somit zur Versagung aus. In Grundstücksübertragungsverträgen ist folglich penibel auf die Übertragung erst „mit Ablauf des 31.12.“ zu achten.