Geänderte BMF-Auffassung zu Fremdwährungsgewinnen bei Kapitalforderungen

7. März 2025

Nach neuer Auffassung der Finanzverwaltung ist eine verzinsliche Anlage auch in einer Fremdwährung eine Kapitalforderung nach § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG.

In der Folge kann diese Kapitalforderung in Fremdwährung – und insofern in Grunde ebenso wie bei einer Anlage zu EUR – zu einem Gewinn führen, wenn der Rückzahlungsbetrag den angelegten Betrag übersteigt (§ 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG).

Ein solcher Gewinn ist bei einer Kapitalforderung in EUR allerdings naturgemäß regelmäßig ausgeschlossen, da diese Kapitalforderung bei Rückzahlung unverändert in EUR beglichen wird.

Im Gegensatz hierzu errechnet die Finanzverwaltung nun für steuerlich rechnerische Zwecke verschiedene EUR-Werte der Fremdwährungsforderung. Zunächst erfolgt die Berechnung der Kapitalforderung in EUR auf den Zeitpunkt der Kapitalanlage und zuletzt auf den Zeitpunkt der Rückzahlung. Diese ausschließlich technische Umrechnung führt nach Verwaltungsauffassung – auch ohne Realisation – zu einem positiven oder negativen Ergebnis. Dieses Ergebnis ist nach Auffassung des BMF nun steuerpflichtig. Auf den tatsächlichen Umtausch der Währung in EUR kommt es nicht mehr an.

Dieses Verständnis wird zwischenzeitlich von Banken befolgt.

Das BMF sieht in der Ergänzung v. 11.07.2023 vor, dass diese geänderte Auffassung auf Kapitalforderungen anzuwenden sein soll, die ab dem 1.1.2025 „angeschafft“ wurden. Für Alt-Darlehen (Anschaffung vor dem 01.01.2025) ist folglich noch auf die frühere Auffassung abzustellen.

Diese Auffassung führt grundsätzlich auch dazu, dass nicht realisierte Verluste ebenfalls steuerlich zu berücksichtigen sind. Die geänderte Verwaltungsauffassung führt somit in erster Linie zu einem erheblichen bürokratischen Mehraufwand, da die Umrechnung nie zu einem „Null“-Ergebnis führen wird.