21. März 2025
Nachdem der BFH bereits entschieden hat, dass die Verschmelzung einer GmbH auf ihren Alleingesellschafter nach § 6a GrEStG von der Grunderwerbsteuer auszunehmen ist (unter den weiteren Voraussetzungen), hat der BFH mit Urteil v. 25.09.2024 (II R 46/22) nun ebenfalls zum „umgekehrten“ Weg im Sinne der Steuerpflichtigen entschieden.
Auch eine Ausgliederung eines Einzelunternehmens auf eine zu diesem Zweck neu gegründete Kapitalgesellschaft kann demnach nach § 6a GrEStG steuerbegünstigt sein. Kann die Vorbehaltensfrist des § 6a Satz 4 GrEStG in diesem Fall umwandlungsbedingt nicht eingehalten werden, steht dies der Begünstigung nicht entgegen.
Das BMF vertritt in seinem Schreiben zu § 6a GrEStG vom 25.05.2023 (Abschnitt 2.1) bislang die Auffassung, dass bei Ausgliederung die Steuerbegünstigung nicht einschlägig ist. Dieser Auffassung ist mit diesem Urteil nun eine Absage erteilt.
Die Nachbehaltensfrist des § 6a Satz 4 GrEStG ist jedoch einzuhalten. Der nach Erlöschen des Einzelunternehmens als Alleingesellschafter an der Kapitalgesellschaft beteiligte (frühere) Einzelkaufmann muss diese Beteiligung in Höhe von mindestens 95 % über weitere fünf Jahre halten.